Ambulante Eingliederungshilfe

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (§ 2, SGB IX)

Traurige Frau

Unter der Bezeichnung „aktivierende Eingliederungshilfen” richten sich die angebotenen Leistungen im Rahmen der ambulant betreuten Eingliederungshilfe an Menschen,  – die sich aufgrund individueller Voraussetzungen, Einschränkungen und/oder strukturell bedingter Problemlagen und Problemsituationen in einem schwierigen oder belastenden Lebensabschnitt befinden und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Es handelt sich dabei um ambulante Unterstützungsleistungen für Menschen die aufgrund einer Beeinträchtigung / eines Handicaps einer auf sie zugeschnittenen Hilfe bedürfen.

Unsere aktivierenden Eingliederungshilfen beruhen auf der Grundlage der §§ 53ff, 54, 67 SGB XII und des § 2, SGB IX. Die Kostenübernahme für unsere Eingliederungsleistungen können beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.